Kurz gesagt: Der Erbbauzins ist das regelmäßige Entgelt, das der Erbbauberechtigte an den Grundstückseigentümer für die Einräumung des Erbbaurechts zahlt.
Grundlagen
Das Erbbaurecht berechtigt, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu haben. Dafür zahlt der Berechtigte meist jährlich einen Erbbauzins. Er wird im Erbbaurechtsvertrag festgelegt und ist häufig mit einer Anpassungsklausel versehen, zum Beispiel an einen Preisindex.
Fragen zu Ihrer Immobilie? Wir ordnen den Begriff für Ihren Fall ein, gern vorab am Telefon: 09605 / 66 92 588 oder Anfrage senden.
Wirkung auf den Wert
Ein niedriger Erbbauzins verbessert den Wert des Erbbaurechts, ein hoher mindert ihn. Maßgeblich ist der Vergleich mit dem Zins, der am Markt für ein solches Grundstück angemessen wäre. Auch die Restlaufzeit des Erbbaurechts und Regelungen zur Verlängerung oder zum Heimfall beeinflussen den Wert. Für den Grundstückseigentümer ist der Erbbauzins der laufende Ertrag aus dem Grund.
Bewertung
Wir ermitteln den Wert des Erbbaurechts und gegebenenfalls des belasteten Grundstücks und berücksichtigen Zins, Laufzeit und Anpassungsklauseln. Mehr dazu unter Gutachten für Erbbaurecht und im Ratgeber Erbbaurecht bewerten.
Unterlagen und Praxis
Für die Bewertung brauchen wir den Erbbaurechtsvertrag mit Nachträgen, den Grundbuchauszug des Erbbaugrundbuchs und die Abrechnungen des Erbbauzinses. Besonders wichtig sind Regelungen zu Anpassung, Laufzeit, Heimfall und Entschädigung bei Ablauf. Diese Punkte entscheiden mit darüber, ob ein Erbbaurecht am Markt gefragt ist.
Häufige Fragen
Kann der Erbbauzins erhöht werden?
Wird der Erbbauzins im Gutachten berücksichtigt?
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.